KG - Beschluss vom 11.12.2003
1 W 71/03
Normen:
BGB § 883 Abs. 2 ; BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 18 ; WEG § 53 ; WEG § 58 Abs. 1 ; ZPO § 769 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 631
FGPrax 2004, 91
KGReport 2004, 319
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 291/02

Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums

KG, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 1 W 71/03

DRsp Nr. 2004/5187

Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums

»1. Gegen die Weigerung des Notars, das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG fortzusetzen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO gegeben. 2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den gemäß § 18 WEG Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht. Der verurteilte Wohnungseigentümer kann den Erfüllungseinwand dann nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen und ggf. eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO erwirken. 3. In dringenden Fällen kann der Notar das Versteigerungsverfahren entsprechend § 769 Abs. 2 ZPO unter Fristsetzung zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts einstweilen einstellen.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 2 ; BNotO § 15 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 18 ; WEG § 53 ; WEG § 58 Abs. 1 ; ZPO § 769 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs.1 FGG, §§ 561 ff. ZPO).