I.
Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 7) verwaltet wird. Unter V Ziffer 1 der Teilungserklärung vom 12.06.1996 ist bestimmt, dass das gesamte Anwesen ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist und jede Änderung dieses Bestimmungszwecks der "einstimmigen Vereinbarung" aller Wohnungseigentümer bedarf.
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