OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2000
15 W 342/99
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)363c
FGPrax 2000, 183
NZM 2000, 963
NZM 2000, 963
OLGReport-Hamm 2000, 265
OLGReport-Hamm 2000, 265
ZMR 2000, 634
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 21/99
AG Dülmen, vom 07.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 8/98

Freihalten eines Kraftfahrzeug-Stellplatzes zum Aufstellen von Müllcontainern

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 342/99

DRsp Nr. 2004/1433

Freihalten eines Kraftfahrzeug-Stellplatzes zum Aufstellen von Müllcontainern

»Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit Mehrheit beschließen, dass ein der Gemeinschaft gehörender Kfz-Stellplatz, an dem kein Sondernutzungsrecht bestellt ist, am Abend vor und am Tag der Müllentleerung für das Aufstellen von Müll- containern freizuhalten ist.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Anlage, die von dem Beteiligten zu 7) verwaltet wird. Unter V Ziffer 1 der Teilungserklärung vom 12.06.1996 ist bestimmt, dass das gesamte Anwesen ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist und jede Änderung dieses Bestimmungszwecks der "einstimmigen Vereinbarung" aller Wohnungseigentümer bedarf.