OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.2003
I-3 Wx 98/03
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 157
NJW-RR 2003, 1098
NZM 2003, 605
OLGReport-Düsseldorf 2003, 351
ZMR 2004, 52
Vorinstanzen:
LG Duisburg 11 T 233/02 vom 05.03.2003 AG Mülheim an der Ruhr 30 II 64/01 WEG,

Freisetzen von Duftstoffen als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 98/03

DRsp Nr. 2003/11856

Freisetzen von Duftstoffen als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums

1. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfüm) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums. 2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Wohnungseigentümer in der von der Beteiligten zu 5 verwalteten Gemeinschaft Z... in Mülheim an der Ruhr.

Die Beteiligten zu 1 haben behauptet, die Beteiligten zu 2 verbreiteten unerträgliche Gerüche, indem sie im Hausflur Geruchsspray und Parfüm versprüht und auf ihrem Balkon Duft- bzw. Rauchkerzen abgebrannt hätten.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,