BayObLG - Beschluß vom 14.01.1999
2Z BR 187/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 2 ; ZPO § 182 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 186
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8643/98
AG Erlangen 7 UR II 30/97 ,

Fristbeginn bei Ersatzzustellung durch Niederlegung

BayObLG, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 187/98

DRsp Nr. 1999/3751

Fristbeginn bei Ersatzzustellung durch Niederlegung

»1. Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginnt die Frist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks. Eine Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von diesem ist nicht erforderlich.2. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nicht unverschuldet, wenn eine rechtsunkundige Person irrtümlich der Annahme ist, bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginne die Frist mit der Abholung des zuzustellenden Schriftstücks.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 2 ; ZPO § 182 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.