LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3202/94
AG Starnberg UR II 4/94 ,
Fristbeginn zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde bei Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll
BayObLG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 147/97
DRsp Nr. 1998/4851
Fristbeginn zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde bei Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll
»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde wird durch eine Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll nur dann in Gang gesetzt, wenn der Entscheidungssatz einschließlich der vollständigen Gründe mündlich bekanntgemacht und zu Protokoll genommen wird; daß dies geschehen ist, muß sich aus dem Protokoll ergeben.2. Der Durchbruch einer wand zwischen Haupt- und Nebengebäude, der wegen eines bestehenden Höhenunterschieds auch einen Eingriff in die Decke des darunterliegenden Raums erforderlich macht, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß kann nur dann unter einschränkenden Voraussetzungen durch einen Zweitbeschluß abgeändert werden, wenn die beiden Beschlüsse denselben Gegenstand betreffen.«