OLG Celle - Urteil vom 12.04.2000
2 U 212/99
Normen:
BGB § 554a ;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 376/98

Fristlose Kündigung des Mietvertrages

OLG Celle, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 2 U 212/99

DRsp Nr. 2001/6390

Fristlose Kündigung des Mietvertrages

»Zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrags.«

Normenkette:

BGB § 554a ;

Tatbestand:

Die Klägerin als Hauptmieterin begehrt von der Beklagten als Untermieterin die Herausgabe der in der Klageschrift näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem sogenannten #######

Beide Parteien betreiben Berufsfachschulen. Die Beklagte bildet seit 1980 biologisch-technische Assistenten (BTA) aus. Die Klägerin betrieb zunächst eine Chemie-Schule und bildete seit 1968 auch zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus, bevor 1988 in die Ausbildung der Beruf des umweltschutz-technischen Assistenten (UTA) und 1998 die Ausbildungszweige zum technischen Assistenten Informatik (ITA) und biologisch-technischen Assistenten (BTA) einbezogen wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten und seine Geschwister, #######sind Erben des vormaligen Alleingesellschafters der Klägerin und ihrer Komplementär-GmbH, ihres Vaters #######Der Geschäftsführer der Beklagten war in den Jahren 1990 bis 1997 zugleich allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, bevor er auf einer Gesellschafterversammlung abgewählt wurde.