OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2000
24 U 34/00
Normen:
BGB § 554a § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1033
OLGReport-Düsseldorf 2001, 242
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 395/99

Fristlose Kündigung eines Umsatzpacht-Vertrages wegen unrichtiger Angaben über den Umsatz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 24 U 34/00

DRsp Nr. 2001/11248

Fristlose Kündigung eines "Umsatzpacht"-Vertrages wegen unrichtiger Angaben über den Umsatz

»Im Rahmen einer "Umsatzpacht" berechtigt die wiederholte Angabe unrichtiger Umsatzzahlen durch den Pächter den Verpächter, wenn es sich nicht nur um geringfügige Abweichungen handelt, zur fristlosen Kündigung nach § 554a BGB

Normenkette:

BGB § 554a § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Halle A und des Kulturzentrums R an die Klägerin verurteilt.

Das Pachtverhältnis der Parteien ist spätestens durch die von der Klägerin am 10. September 1999 ausgesprochene Kündigung wirksam beendet worden. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die vollauf zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 ff. der Entscheidungsgründe verwiesen, die sich der Senat bereits in dem die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluß vom 10. April 2000 zu eigen gemacht hat.

Ergänzend ist anzuführen:

Die fristlose Kündigung rechtfertigt sich aus § 554 a BGB.