LG Detmold - Beschluss vom 18.08.1995
2 T 215/95
Normen:
BGB § 537 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 50
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 28.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 560/94

Gegenstandswert bei Mietminderung

LG Detmold, Beschluss vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 2 T 215/95

DRsp Nr. 2001/10148

Gegenstandswert bei Mietminderung

Der Gegenstandswert bei einer Klage des Mieters auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache ist zumindest bei unbefristeten Mietverhältnissen nach dem dreifachen Jahresbetrag zu bemessen, den eine auf diese Mängel gestützte begründete Minderung ausmachen würde.

Normenkette:

BGB § 537 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Streitwert für die Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache richtet sich nach der Höhe der Mangelbeseitigungskosten, ist jedoch - zumindest bei unbefristeten Mietverhältnissen - auf den Betrag begrenzt, den eine auf diese Mängel gestützte begründete Minderung innerhalb von drei Jahren ausmachen würde. In Rechtsprechung und Literatur gehen die Ansichten darüber auseinander, wie der Streitwert für einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln einer Mietsache zu bemessen ist (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 82; Schneider, Streitwertkommentar, 9. Aufl., Rdn. 3080). Zum Teil wird auf die Höhe der Kosten der geforderten Mängelbeseitigung (so LG Kiel, WuM 1995, 320), zum Teil auf den einjährigen Minderungsbetrag, zum Teil auf den dreijährigen Minderungsbetrag abgestellt.