Der als Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1) auszulegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sofortigen weiteren Beschwerdefrist vom 28.10.1999 gegen den Beschluss des Senats vom 12.10.1999 ist statthaft und führt zur Aufhebung des Beschlusses.
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