BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
2Z BR 93/99
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 ; Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung § 1; Diskontsatz-Überleitungsgesetz § 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 298
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6684/99
AG München 481 UR II 1090/97 ,

Geltendmachug von Wohngeldansprüchen

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 93/99

DRsp Nr. 2000/1808

Geltendmachug von Wohngeldansprüchen

»Der neue Verwalter kann auch im Beschwerderechtszug ohne Einwilligung des Antragsgegners anstelle des bisherigen Verwalters, der Wohngeldansprüche in Verfahrensstandschaft geltend macht, in das Verfahren eintreten, wenn ihm die erforderliche Ermächtigung erteilt ist.2. Auch nach dem Beschluß über die Jahresabrechnung kann der Wohngeldanspruch weiterhin auf den Wirtschaftsplan für das gleiche Jahr gestützt werden, soweit nicht die Jahresabrechnung einen gegenüber dem Soll der Vorschüsse niedrigeren Schuldsaldo ausweist.3. Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft konnte bestimmen, daß rückständige Wohngelder mit einem bestimmten Prozentsatz (hier 4 %) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sind.Anstelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank ist seit dem 1.1.1999 der sogenannte Basiszinssatz getreten.«

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 ; Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung § 1; Diskontsatz-Überleitungsgesetz § 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; ZPO § 263 ;

Gründe

I.