I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Ferienwohnungen (Ferienappartements) und einem Restaurant besteht. Der Antragsgegnerin gehört u.a. das Sondereigentum an der Ferienwohnung Nr. 25. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dieses Sondereigentum zukünftig als Seminarraum zu nutzen.
Die Teilungserklärung vom 12.12.1984 bestimmt hinsichtlich der Nutzung folgendes:
Die Gesamtanlage dient entsprechend ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der gewerblichen Nutzung durch den Fremdenverkehr, wobei die Wohnungseigentümer die Ferienwohnungen im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung zur zweckgebundenen, touristischen Nutzung zur Verfügung stellen. ...
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