BayObLG - Beschluss vom 11.04.2005
2Z BR 240/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 610
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4238/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 23/03

Geltendmachung des Individualanspruchs auf Unterlassung teilungserklärungswidriger Nutzung von Räumen auch ohne Ermächtigung durch übrige Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 240/04

DRsp Nr. 2005/10284

Geltendmachung des Individualanspruchs auf Unterlassung teilungserklärungswidriger Nutzung von Räumen auch ohne Ermächtigung durch übrige Wohnungseigentümer

»Der von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemachte Individualanspruch auf Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von Räumen bedarf nicht der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 26 Ferienwohnungen (Ferienappartements) und einem Restaurant besteht. Der Antragsgegnerin gehört u.a. das Sondereigentum an der Ferienwohnung Nr. 25. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dieses Sondereigentum zukünftig als Seminarraum zu nutzen.

Die Teilungserklärung vom 12.12.1984 bestimmt hinsichtlich der Nutzung folgendes:

Die Gesamtanlage dient entsprechend ihrer Zweckbestimmung vornehmlich der gewerblichen Nutzung durch den Fremdenverkehr, wobei die Wohnungseigentümer die Ferienwohnungen im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung zur zweckgebundenen, touristischen Nutzung zur Verfügung stellen. ...