OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2003
I-23 U 78/02
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 9 ; AGBG § 11 Nr. 5b) ; AGBG § 24a Nr. 1 ; AGBG § 24a Nr. 2 ; WEG § 5 Abs. 2 ; BGB § 14 ; BGB § 246 ; BGB § 274 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 291 ; BGB § 309 Nr. 5b) n. F. ; BGB § 320 ; BGB § 322 ; BGB § 322 Abs. 3 ; BGB § 389 ; BGB § 641 Abs. 3 ; BGB § 641 Abs. 4 ; ZPO § 529 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 514
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.04.2002

Geltendmachung einer Restwerklohnforderung - Zurückbehaltungsrecht bei Annahmeverzug? - Folgen eines Schuldnerverzugs - zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel über Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs (hier: Zinsschaden)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen I-23 U 78/02

DRsp Nr. 2004/2572

Geltendmachung einer Restwerklohnforderung - Zurückbehaltungsrecht bei Annahmeverzug? - Folgen eines Schuldnerverzugs - zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel über Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs (hier: Zinsschaden)

»1. Die folgende, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist nach § 11 Nr. 5 b) AGBG a. F. unwirksam: "Rückständige Raten sind ab Fälligkeit - vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Verkäuferin - mit 10 % p. a. zu verzinsen." 2. Das AGB-Gesetz ist mit Blick auf die Klauselrichtlinie der EG richtlinienkonform auszulegen. § 24a AGBG a. F. ist deshalb bereits auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, aber nach dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden. 3. Balkone einer Eigentumswohnung sind auch hinsichtlich der Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, § 5 Abs. 2 WEG. 4. Der Annahmeverzug des Gläubigers beseitigt sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB nicht, sondern gibt dem anderen Teil nach § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben. 5. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 641 Abs. 3 BGB schließt einen Schuldnerverzug ebenso aus wie die Möglichkeit, mit Erfolg Prozess- oder Fälligkeitszinsen geltend zu machen.«

Normenkette: