Geltendmachung einer Restwerklohnforderung - Zurückbehaltungsrecht bei Annahmeverzug? - Folgen eines Schuldnerverzugs - zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel über Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs (hier: Zinsschaden)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen I-23 U 78/02
DRsp Nr. 2004/2572
Geltendmachung einer Restwerklohnforderung - Zurückbehaltungsrecht bei Annahmeverzug? - Folgen eines Schuldnerverzugs - zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel über Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzanspruchs (hier: Zinsschaden)
»1. Die folgende, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist nach § 11 Nr. 5 b) AGBG a. F. unwirksam:"Rückständige Raten sind ab Fälligkeit - vorbehaltlich weiterer Ansprüche der Verkäuferin - mit 10 % p. a. zu verzinsen."2. Das AGB-Gesetz ist mit Blick auf die Klauselrichtlinie der EG richtlinienkonform auszulegen. § 24aAGBG a. F. ist deshalb bereits auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift, aber nach dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden.3. Balkone einer Eigentumswohnung sind auch hinsichtlich der Anlegung eines ordnungsgemäßen Gefälles Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, § 5 Abs. 2WEG.4. Der Annahmeverzug des Gläubigers beseitigt sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320BGB nicht, sondern gibt dem anderen Teil nach § 322 Abs. 3, § 274 Abs. 2BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.5. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 641 Abs. 3BGB schließt einen Schuldnerverzug ebenso aus wie die Möglichkeit, mit Erfolg Prozess- oder Fälligkeitszinsen geltend zu machen.«
Normenkette:
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