BayObLG - Beschluss vom 16.06.2004
2Z BR 85/04
Normen:
WEG § 28 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 445
BayObLGZ 2004 Nr. 30
BayObLGZ 2004, 146
NZM 2004, 711
ZMR 2004, 842
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4951/03
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 57/03

Geltendmachung und Begründung einer Wohngeldforderung - Voraussetzungen für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 85/04

DRsp Nr. 2004/12467

Geltendmachung und Begründung einer Wohngeldforderung - Voraussetzungen für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus

»1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im Allgemeinen noch behoben werden. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch (oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfasst (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54). 3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 117/02 = WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).«

Normenkette:

WEG § 28 ; ZPO § 253 ;

Gründe: