OLG Hamburg - Beschluss vom 23.08.2002
2 Wx 4/99
Normen:
WEG § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 203
OLGReport-Hamburg 2003, 262
ZMR 2002, 964
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 129/98

Wohnungseigentumsrecht: Belastung des unterlegenen Antragsgegners mit Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 4/99

DRsp Nr. 2003/994

Wohnungseigentumsrecht: Belastung des unterlegenen Antragsgegners mit Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen

1. Hat der Antragsgegner die beantragten Zahlungen nach Zustellung des Beschwerdebeschlusses geleistet, handelt es seich bei der sofortigen weiteren Beschwerde um eine Kostenbeschwerde.2. Die Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten und den notwendigen Auslagen des Antragstellers ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug befand.

Normenkette:

WEG § 47 S. 1, S. 2 § 48 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 93 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.