OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.11.2003
11 U 9/03
Normen:
WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 1 ; BGB § 320 ; BGB § 432 (a.F.) ; BGB § 428 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 214
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 139/02

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gesamtmietvertrag mit Betreiber eines Seniorenstifts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 11 U 9/03

DRsp Nr. 2004/17793

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gesamtmietvertrag mit Betreiber eines Seniorenstifts

»1. Haben sich die Wohnungseigentümer eines Seniorenstifts in der Teilungsvereinbarung verpflichtet, ihre Wohnung an einen Betreiber des Seniorenstifts zu vermieten, so stellt der anschließend geschlossene Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, aus dem die Eigentümer nicht als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB oder als einfache Mitgläubiger gem. § 432 Abs. 1 BGB berechtigt sind, sondern nach der Sonderregelung des § 21 Abs. 1 WEG. 2. Die gemeinschaftliche Verwaltung nach § 21 Abs. 1 WEG erfasst in solchen Fällen auch Flächen, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen, da insoweit gebrauchsregelnde Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 15 Abs. 1, 2 WEG wirksam getroffen sind und nach dem Zweck der Anlage nur eine einheitliche Verwaltung möglich ist 3. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung befugt, die Gemeinschaft in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, so umfasst diese Befugnis die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen gegen den Betreiber einer solchen Anlage, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.«

Normenkette:

WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 1 ; BGB § 320 ; BGB § 432 (a.F.) ; BGB § 428 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.