LG Karlsruhe, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 139/02
Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gesamtmietvertrag mit Betreiber eines Seniorenstifts
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 11 U 9/03
DRsp Nr. 2004/17793
Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Gesamtmietvertrag mit Betreiber eines Seniorenstifts
»1. Haben sich die Wohnungseigentümer eines Seniorenstifts in der Teilungsvereinbarung verpflichtet, ihre Wohnung an einen Betreiber des Seniorenstifts zu vermieten, so stellt der anschließend geschlossene Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, aus dem die Eigentümer nicht als Gesamtgläubiger gem. § 428BGB oder als einfache Mitgläubiger gem. § 432 Abs. 1BGB berechtigt sind, sondern nach der Sonderregelung des § 21 Abs. 1WEG.2. Die gemeinschaftliche Verwaltung nach § 21 Abs. 1WEG erfasst in solchen Fällen auch Flächen, die im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen, da insoweit gebrauchsregelnde Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 15 Abs. 1, 2WEG wirksam getroffen sind und nach dem Zweck der Anlage nur eine einheitliche Verwaltung möglich ist3. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung befugt, die Gemeinschaft in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, so umfasst diese Befugnis die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen gegen den Betreiber einer solchen Anlage, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.«