OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.08.1999
3 Wx 200/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 4 § 13 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1148
WuM 1999, 711
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 866/98
AG Remscheid, - Vorinstanzaktenzeichen II 10/97

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ehemaligen Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 200/99

DRsp Nr. 1999/9061

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ehemaligen Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft

»Durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden, Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft auch insoweit gerichtlich geltend zu machen, als Individualansprüche von Sondereigentümern betroffen sind. An einen gerichtlichen Vergleich, der Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum und aus dem Sondereigentum erfaßt, ist auch der Sondereigentümer gebunden.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 4 § 13 § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.