I.
Die Klägerin, eine Corporation mit Sitz in Kanada, macht gegen die Beklagte, eine GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland, im Urkundenprozess Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Überlassung eines Projektionssystems für ein Großbild-Filmtheater in W. geltend.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urkunden-Vorbehaltsurteil vom 20.12.2002 verurteilt, an die Klägerin ... US-Dollar zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird mit der Abweichung, dass der Vertrag über I...( 3D GT Projektionssystem und Marke (Anlage K 1; im Folgenden: Systemmietvertrag) vom 24.03.2000, nicht vom 28.07./21.09.2000 datiert, und mit der Abweichung Bezug genommen, dass in diesem Vertrag eine Anfangsmiete (initial rent) von ... US-Dollar, nicht von .. US-Dollar vereinbart wurde, die mit Vereinbarung vom ... (Anlage K 2) auf ... US-Dollar, nicht auf ... US-Dollar ermäßigt wurde.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagte jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung.
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