I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnhäusern mit insgesamt 124 Wohnungen. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner liegen im Gebäude G 2 (= W.-Straße 5 und 7), in dem sich insgesamt 24 Wohnungen (Nrn. 49 bis 72) befinden. Das Gebäude G 2 hat zwei Hausaufgänge, W.-Straße 5 und 7. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner befinden sich in dem Hausaufgang W.--Straße 5.
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (
§ 5 Abs. 6
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