BayObLG - Beschluß vom 25.05.2000
2Z BR 16/00
Normen:
WEG § 21 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1021
WuM 2000, 438
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 207/99
AG Regensburg 13 UR II 71/98 ,

Gemeinschaftsordnung zweier Hausgemeinschaften

BayObLG, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 16/00

DRsp Nr. 2000/6530

Gemeinschaftsordnung zweier Hausgemeinschaften

»Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vor, daß die Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaften über die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Gebäudes beschließen können, kann ein von zwei Hausgemeinschaften geschlossener Aufzug-Wartungsvertrag nicht von den Eigentümern einer Hausgemeinschaft gekündigt werden. Ein gleichwohl gefaßter Mehrheitsbeschluß mit diesem Inhalt entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus fünf Wohnhäusern mit insgesamt 124 Wohnungen. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner liegen im Gebäude G 2 (= W.-Straße 5 und 7), in dem sich insgesamt 24 Wohnungen (Nrn. 49 bis 72) befinden. Das Gebäude G 2 hat zwei Hausaufgänge, W.-Straße 5 und 7. Die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegner befinden sich in dem Hausaufgang W.--Straße 5.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5 Abs. 6