OLG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2000
2 Wx 71/98
Normen:
FGG § 27 ; ZPO § 561 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg - 318 T 1892/97 (140),

Gerichtliche Entscheidung über Grenzziehung zwischen Sondernutzungsrechten; Betrieb einer Sickergrube auf einer dem Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers unterliegenden Teilfläche

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 71/98

DRsp Nr. 2001/9347

Gerichtliche Entscheidung über Grenzziehung zwischen Sondernutzungsrechten; Betrieb einer Sickergrube auf einer dem Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers unterliegenden Teilfläche

1. Können die zwei einzigen gleichberechtigten Miteigentümer sich nicht über den in der Teilungserklärung im einzelnen offengelassenen Grenzverlauf zwischen ihren, jeweils Sondernutzungsberechtigungen unterliegenden Teilflächen des Grundstücks einigen, so ist es Sache des Gerichts, eine verbindliche Grenzziehung vorzunehmen.2. Befindet sich auf einer der dem Sondernutzungsrecht eines Miteigentümers unterliegenden Teilfläche eine Sickergrube, so ist dieses Sondernutzungsrecht mit der Berechtigung des anderen Miteigentümers belastet, Abwässer in die Sickergrube einzuleiten und zu diesem Zweck auch Leitungen zu verlegen.

Normenkette:

FGG § 27 ; ZPO § 561 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner hat teilweise Erfolg.

1). Grenzziehung

Die Parteien sind Miteigentümer des Flurstücks ....... der Gemarkung Neugraben im ................. .. in Hamburg. Ihr Rechtsverhältnis wird durch die Teilungserklärung vom 3.2.1981 bestimmt, in der in § 5 "die Sondernutzungsrechte" wie folgt geregelt sind: