OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2003
20 W 22/02
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 23 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2/9 T 250/00
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 65 UR II 205/99

Gerichtliche Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 22/02

DRsp Nr. 2003/17107

Gerichtliche Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung

»Zur Frage der gerichtlichen Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung.«

Normenkette:

WEG § 21 ; WEG § 23 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind bzw. waren im Zeitpunkt der Anhängigkeit dieses Verfahrens die Wohnungseigentümer der im Rubrum angegebenen Liegenschaft.

Die in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 31.01.1991 beschlossene Hausordnung sieht unter Punkt A) 1) Ruhezeiten unter anderem werktags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Nach Punkt A) 3) dieser Fassung der Hausordnung ist das Musizieren in den Wohnungen in den Ruhezeiten nicht gestattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Hausordnung vom 31.01.1991 (Bl. 15 f d.A.) verwiesen.

Durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 zu Tagesordnungspunkt 6 ist der Punkt A) 3) dieser Hausordnung neu gefasst worden. Danach ist das Musizieren nunmehr - unter Erweiterung der Ruhezeiten für die Sonn- und Feiertage im übrigen - täglich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht gestattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Einladungsschreibens vom 15.05.1999 sowie das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.06.1999 (Bl. 20 f d. A.) Bezug genommen.