OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2016
32 SA 8/16
Normen:
ZPO § 36 I Nr. 6; III WEG § 43 Nr. 5; 45;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 787
NZM 2016, 589
ZMR 2016, 11
ZMR 2016, 639

Gerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 32 SA 8/16

DRsp Nr. 2016/6643

Gerichtliche Zuständigkeit für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Für die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 45 Abs. 3 WEG in einem § 43 Nr. 5 WEG unterfallenden Streitfall im Sinne ist das jeweils erkennende Gericht und nicht - streitwertunabhängig - das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht zuständig.

Tenor

Als für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 I Nr. 6; III WEG § 43 Nr. 5; 45;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in C. Hintergrund sind Werklohnforderungen, die er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen möchte, wozu er bereits Klage beim Landgericht I erhoben hat. Er trägt vor, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich ein faktischer Verwalter vorhanden sei, aber keine wirksame Verwalterbestellung erfolgt sei. Eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer sei ihm nicht zuzumuten, da er hierzu, nachdem eine Miteigentümerin verstorben sei, deren Erben ermitteln müsste.