Als für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters gem. § 45 Abs. 3 WEG zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in C. Hintergrund sind Werklohnforderungen, die er gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen möchte, wozu er bereits Klage beim Landgericht I erhoben hat. Er trägt vor, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich ein faktischer Verwalter vorhanden sei, aber keine wirksame Verwalterbestellung erfolgt sei. Eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer sei ihm nicht zuzumuten, da er hierzu, nachdem eine Miteigentümerin verstorben sei, deren Erben ermitteln müsste.
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