BayObLG - Beschluß vom 04.11.1999
2Z BR 106/99
Normen:
WEG § 21 ; BGB § 677, § 683, § 684, § 812 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 299
ZfIR 2000, 379
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4433/97
AG Laufen UR II 5/97 ,

Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 106/99

DRsp Nr. 2000/1818

Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen Wohnungseigentümern

»1. Die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG schließt Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.2. Da eine Vermutung dafür spricht, daß die Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen, entspricht die von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig getroffene Instandsetzungsmaßnahme, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommt, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer.3. Hat der Geschäftsführer Anspruch auf Aufwendungsersatz nur nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, kann er vom Geschäftsherrn herausverlangen, was dieser durch die Geschäftsführung ohne Auftrag erlangt hat, soweit sein Vermögen dadurch noch vermehrt ist. Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen kann er nur insoweit verlangen, als sie für den Geschäftsherrn später unausweichlich angefallen wären.«

Normenkette:

WEG § 21 ; BGB § 677, § 683, § 684, § 812 ;

Gründe

I.