I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller erstrebten, drei Beschlüsse der Eigentümerversammlung insbesondere betreffend eine Nutzung von Speicher und Kellerräumen als Wohnräume (TOP II 1) und eine damit zusammenhängende Änderung der Kostenabrechnung (TOP II 2) für ungültig erklären zu lassen.
Das Amtsgericht gab nur dem Antrag betreffend den Beschluß zu Tagesordnungspunkt II 2 statt, die übrigen Anträge wies es zurück. Die Antragsteller legten hiergegen bezüglich der Zurückweisung des Antrags zu TOP II 1 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdegegner erhoben unselbständige Anschlußbeschwerde, soweit das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben hatte. Daraufhin wurde die Beschwerde zurückgenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.2.2000 unter Nr. II den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM je Beschluß (insgesamt 10000 DM) festgesetzt.
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