BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 134/00
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
NZM 2001, 150
WuM 2000, 510
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17656/99
AG München 482 UR II 626/98 WEG ,

Geschäftswert bei Anfechtung eines Wohnungseigentümergemeinschafts-Beschlusses

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 134/00

DRsp Nr. 2000/6589

Geschäftswert bei Anfechtung eines Wohnungseigentümergemeinschafts-Beschlusses

Der Geschäftswert bei Streit über die Anfechtung eines WEG -Beschlusses, der die Nutzung von Speicher und Kellerräumen als Wohnräume billigt, ist nach dem tatsächlichen Nutzungsinteresse und nicht nach der Kaufpreisdifferenz solcher Räume zu bemessen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller erstrebten, drei Beschlüsse der Eigentümerversammlung insbesondere betreffend eine Nutzung von Speicher und Kellerräumen als Wohnräume (TOP II 1) und eine damit zusammenhängende Änderung der Kostenabrechnung (TOP II 2) für ungültig erklären zu lassen.

Das Amtsgericht gab nur dem Antrag betreffend den Beschluß zu Tagesordnungspunkt II 2 statt, die übrigen Anträge wies es zurück. Die Antragsteller legten hiergegen bezüglich der Zurückweisung des Antrags zu TOP II 1 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdegegner erhoben unselbständige Anschlußbeschwerde, soweit das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben hatte. Daraufhin wurde die Beschwerde zurückgenommen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.2.2000 unter Nr. II den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5000 DM je Beschluß (insgesamt 10000 DM) festgesetzt.