I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.7.1996 wurde ein Mehrheitsbeschluß gefaßt, daß die Wohnanlage saniert werden solle. Dabei war vorgesehen, die an dem Objekt befindlichen Laubengänge zu verglasen, da diese Art der Sanierung billiger sei als eine Vollsanierung des Betons. Auf Antrag des Antragstellers erklärte das Amtsgericht in dem Verfahren 1 UR II 279/96 WEG die Beschlußfassung insoweit für ungültig, als die Verglasung der Laubengänge beschlossen worden war. Ein Rechtsmittel wurde gegen den Beschluß nicht eingelegt.
2. In der Eigentümerversammlung vom 24.4.1997 faßten die Wohnungseigentümer erneut einen Mehrheitsbeschluß, daß im Rahmen der Fassadensanierung die Laubengänge verglast werden sollten. Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 29.4.1997 an das Amtsgericht gewandt und geltend gemacht, daß es sich bei dieser beabsichtigten Sanierung um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können.
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