BayObLG - Beschluß vom 23.06.1999
3Z BR 98/99
Normen:
WEG § 44 Abs.3, § 48 Abs.3;
Fundstellen:
NZM 1999, 1059
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 287/99
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen II 13/98

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 98/99

DRsp Nr. 1999/7941

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens

»Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, das den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in einem Wohnungseigentumsverfahrens zum Gegenstand hatte.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs.3, § 48 Abs.3;

Gründe:

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im Rahmen ihrer Anträge an das Amtsgericht vom 7.8.1998 auf Ungültigerklärung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.7.1998 gefaßten Beschlüsse sowie auf Feststellung hat die Antragstellerin angeregt, vorab eine einstweilige Anordnung darüber zu treffen, daß die Beschlüsse aus der Wohnungseigentümerversammlung bis zur Entscheidung in dem Verfahren schwebend unwirksam bleiben und keine Rechtswirksamkeit entfalten sollten.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 22.12.1998 zurückgewiesen.