I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im Rahmen ihrer Anträge an das Amtsgericht vom 7.8.1998 auf Ungültigerklärung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.7.1998 gefaßten Beschlüsse sowie auf Feststellung hat die Antragstellerin angeregt, vorab eine einstweilige Anordnung darüber zu treffen, daß die Beschlüsse aus der Wohnungseigentümerversammlung bis zur Entscheidung in dem Verfahren schwebend unwirksam bleiben und keine Rechtswirksamkeit entfalten sollten.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 22.12.1998 zurückgewiesen.
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