OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2008
I-10 W 20/08
Normen:
KostO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 434
MDR 2008, 1427
OLGReport-Düsseldorf 2008, 716
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.01.2008

Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem Nennbetrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen I-10 W 20/08

DRsp Nr. 2008/15438

Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem Nennbetrag

»Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt.«

Normenkette:

KostO § 23 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.