BayObLG - Beschluss vom 08.08.2002
2Z BR 61/02
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ; GKG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 42
Vorinstanzen:
LG München 1 T 539/02,
AG München 483 UR II 684/00 WEG,

Geschäftswert im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen - Beschränkung des Rechtsmittels auf Einzelposition - Interesse an Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans

BayObLG, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 61/02

DRsp Nr. 2002/13259

Geschäftswert im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen - Beschränkung des Rechtsmittels auf Einzelposition - Interesse an Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans

»1. Im Beschwerdeverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Geht es dem Rechtsmittelführer bei der Weiterverfolgung seines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch um einen Einzelposten, so muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sein Rechtsmittel auf diese Einzelposition beschränkt, andernfalls die gesamte Jahresabrechnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist.2. Das Interesse an der Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst, dass sich während dessen Gültigkeitsdauer Änderungen tatsächlicher Art ergeben, durch die sich auch die strittigen Kostenpositionen verändern.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ; GKG § 14 Abs. 1 ;

Gründe

I.