BayObLG - Beschluß vom 12.10.2000
3Z BR 218/00
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 246
WuM 2000, 690
ZMR 2001, 127
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6143/00
AG München 482 UR II 11/99 WEG ,

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 218/00

DRsp Nr. 2000/10018

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen

»Zur Festsetzung des Geschäftswerts in Wohnungseigentumssachen, wenn die Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Hier: Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses und einer Verwalterbestellung.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 165 Wohnungseigentumseinheiten. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers beträgt 10,6/1000.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.12. 1998 wurden Sanierungsmaßnahmen mit einem Volumen von 1,9 Mio. DM sowie die Wiederwahl der Verwalterin beschlossen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4.1.1999 hat der Antragsteller die Ungültigerklärung der Beschlüsse beantragt. Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen und den Geschäftswert auf 2,0 Mio. DM (1,9 Mio. DM + 100 000 DM) festgesetzt.