Die Antragsteller haben mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Ungültigerklärung der zu TOP 1 und 2 der Eigentümerversammlung vom 7.10.1999 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1998,die Entlastung der Verwalterin und des Beirats für diesen Zeitraum, sowie der Genehmigung des Wirtschaftplans für das Jahr 2000 begehrt. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 1.2.2000 stattgegeben und den Geschäftswert auf insgesamt 6.000,- DM festgesetzt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung des Geschäftswerts auf mindestens 46.000,- DM begehrt hat. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegen getreten. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller nunmehr gegen den Beschluss des Landgerichts. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.
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