BayObLG - Beschluss vom 04.08.2000
2Z BR 4/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 564
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14641/99
AG München 482 UR II 409/99 ,

Gestaltung einer neuen Hauseingangstür

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 4/00

DRsp Nr. 2000/7507

Gestaltung einer neuen Hauseingangstür

»Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, eine neue Hauseingangstüre einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluss, der eine bestimmte Ausführung der Türe zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies ist zu verneinen, wenn die Neugestaltung der Haustüre zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade führen würde.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und aus zehn Wohnungen, einem Laden und drei Garagen besteht. In der Eigentümerversammlung vom 18.2.,1997 beschlossen die Wohnungseigentümer den Einbau einer "neuen Hauseingangstüre mit integrierten Briefkästen und Klingelanlage". Die Kosten sollten ca. 12000 DM betragen; die Gestaltung der Türe sollte nach Vorlage von weiteren Angeboten in einer weiteren Eigentümerversammlung festgelegt werden. Ferner wurde beschlossen, die Briefkastenschlitze in den vorhandenen Wohnungseingangstüren zu schließen. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.