BayObLG - Beschluss vom 03.08.2000
2Z BR 184/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1081
WuM 2000, 560
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12408/99
AG München 484 UR II 152/96 ,

Glas als Gemeinschaftseigentum oder Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 184/99

DRsp Nr. 2000/7492

Glas als Gemeinschaftseigentum oder Wohnungseigentum

»1. Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.2. Obliegt nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dies auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten einer aus drei Häusern bestehenden Anlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das in der Teilungserklärung vom 12.4.1976 als Schwimmbad und Sauna bezeichnete Teilerbbaurecht Nr. 100 im 1., 2. und 3. Untergeschoß eines Hauses.

Gemäß Nr. 5c der allgemeinen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung, im folgenden GO) ist ihm das Sondernutzungsrecht am gesamten Schwimmbadgebäude sowie der daran angrenzenden im 1. und 2. Kellergeschoß gelegenen Terrassen- bzw. Intimgartenfläche eingeräumt. Für alle Sondernutzungsrechte gilt gemäß Nr. 5d der gesamte Inhalt der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung, insbesondere bezüglich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung und des Betriebs von Anlagen, Gebäudeteilen und Flächen, wie er für Sondereigentum gilt, entsprechend.