OLG Hamm - Beschluss vom 21.10.2002
15 W 77/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; NachbG NW § 41 § 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 230
NZM 2003, 156
OLGReport-Hamm 2003, 61
ZMR 2003, 372
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 135/01
AG Essen-Borbeck - 19 II 47/00 WEG,

Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 15 W 77/02

DRsp Nr. 2002/18329

Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

»1. Im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist das aus § 14 Nr. 1 WEG fließende Rücksichtnahmegebot die Grundlage für die Interessenabwägung der Beteiligten im Hinblick darauf, welche Abstände Anpflanzungen zur Grenze einer Sondernutzungsfläche einzuhalten haben. 2. Im Rahmen dieser Abwägung können die Vorschriften des landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes im Sinne einer Mindestvorgabe wertend einbezogen werden. 3. Die materielle Ausschlußfrist des § 47 NachbG NW findet im Verhältnis der Wohnungseigentümer keine Anwendung. Ein Beseitigungsanspruch kann vielmehr nur aufgrund des bundesrechtlichen Rechtsinstituts der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; NachbG NW § 41 § 47 ;

Gründe:

I.