LG Essen, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 135/01
AG Essen-Borbeck - 19 II 47/00 WEG,
Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 15 W 77/02
DRsp Nr. 2002/18329
Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer
»1. Im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist das aus § 14 Nr. 1 WEG fließende Rücksichtnahmegebot die Grundlage für die Interessenabwägung der Beteiligten im Hinblick darauf, welche Abstände Anpflanzungen zur Grenze einer Sondernutzungsfläche einzuhalten haben.2. Im Rahmen dieser Abwägung können die Vorschriften des landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes im Sinne einer Mindestvorgabe wertend einbezogen werden.3. Die materielle Ausschlußfrist des § 47 NachbG NW findet im Verhältnis der Wohnungseigentümer keine Anwendung. Ein Beseitigungsanspruch kann vielmehr nur aufgrund des bundesrechtlichen Rechtsinstituts der Verwirkung (§ 242BGB) ausgeschlossen sein.«