OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2008
I-10 U 24/08
Normen:
VVG § 59; VVG § 61; BGB § 536c Abs. 2 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 129
OLGReport-Düsseldorf 2009, 197
ZMR 2009, 276
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.10.2007

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch den Mieter eines Gebäudes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen I-10 U 24/08

DRsp Nr. 2009/3355

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch den Mieter eines Gebäudes

1. Einem Gebäudeversicherungsvertrag mit dem Vermieter eines Gebäudes ist in der Regel ein Regressverzicht für den Fall zu entnehmen, dass der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Das gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist. 2. Ist der Schaden durch Mängel der Elektroinstallation verursacht worden, so hat der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn ihm die Mängel zwar bekannt waren, er jedoch keine Erkenntnisse hatte, dass diese zu einem Brandschaden führen könnten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Elektroanlage zwar veraltet war, aber dem technischen Stand zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprach.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 59; VVG § 61; BGB § 536c Abs. 2 Satz 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe:

I.