OLG Köln - Beschluss vom 21.05.2003
16 Wx 101/03
Normen:
WEG § 26 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 208/02
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 23/02

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwalterwahl

OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 101/03

DRsp Nr. 2003/10196

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwalterwahl

Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, den faktischen Verwalter, der während seiner faktischen Verwaltungstätigkeit über zwei Jahre hin bei dem ihn protegierenden Mehrheitseigentümer ganz erhebliche Zahlungsrückstände auflaufen ließ, anschließend zum ordentlichen Verwalter zu wählen.

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 550 ZPO), nicht zu beanstanden.