OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.03.1994
3 Wx 502/93
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, 3 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 44 Abs. 1 § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)216a
NJW-RR 1994, 1426
WE 1995, 184
Wohnungseigentümer 1994, 163
WuM 1994, 492
ZMR 1994, 427

Grundsatz der mündlichen Verhandlung im Wohnungseigentumsbeschwerdeverfahren - Bindung an einen nicht angefochtenen Beschluß - Eintragung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer im Grundbuch

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 502/93

DRsp Nr. 1995/9120

Grundsatz der mündlichen Verhandlung im Wohnungseigentumsbeschwerdeverfahren - Bindung an einen nicht angefochtenen Beschluß - Eintragung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer im Grundbuch

»1. Im Wohnungseigentumsverfahren darf das Beschwerdegericht nur ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung absehen.2. Ein nicht angefochtener Beschluß, durch den eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung über die Kostenverteilung in einem Sonderfall abgeändert wird, ist auch für den Rechtsnachfolger eines nach Beschlußfassung ausgeschiedenen Wohnungseigentümers verbindlich.3. Zur Frage einer Eintragung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer im Grundbuch.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, 3 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 § 44 Abs. 1 § 45 Abs. 1 ;

Sachverhalt: