I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F... in Duisburg. Der Antragsteller ist zu 1/2 Eigentümer eines Miteigentumsanteils. Weiterer hälftiger Miteigentümer dieses WEG -Anteils ist der Beteiligte zu 17., F... U.... Sie halten gemeinsam 54,00 Miteigentumsanteile. Auf der Eigentümerversammlung am 25.07.2002 war der Beteiligte zu 17., nicht jedoch der Antragsteller anwesend. Nach § 13 Abs. 4 der Teilungserklärung der WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer sowie mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.
Im Versammlungsprotokoll (Bl. 15 f. GA) ist festgehalten:
"Die Versammlung war mit 513,00 MEA vertreten und beschlussfähig."
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