OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2003
I-3 Wx 119/03
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 ; BGB §§ 741 ff. ;
Fundstellen:
WuM 2004, 113
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 356/02
AG Duisburg-Ruhrort - 13 II 65/02 WEG,

Gültigkeit der Stimmabgabe eines Bruchteilseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 119/03

DRsp Nr. 2003/10744

Gültigkeit der Stimmabgabe eines Bruchteilseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung

»Steht ein Wohnungseigentum mehreren Bruchteilseigentümern gemeinschaftlich zu und gibt nur einer der Mitberechtigten in der Wohnungseigentümerversammlung seine Stimme ab, so ist diese Stimmabgabe ungültig, wenn an der Ermächtigung durch den /die übrigen Mitberechtigten Zweifel bestehen und eine Vollmacht nicht vorgelegt wird.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 ; BGB §§ 741 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft F... in Duisburg. Der Antragsteller ist zu 1/2 Eigentümer eines Miteigentumsanteils. Weiterer hälftiger Miteigentümer dieses WEG -Anteils ist der Beteiligte zu 17., F... U.... Sie halten gemeinsam 54,00 Miteigentumsanteile. Auf der Eigentümerversammlung am 25.07.2002 war der Beteiligte zu 17., nicht jedoch der Antragsteller anwesend. Nach § 13 Abs. 4 der Teilungserklärung der WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer sowie mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind.

Im Versammlungsprotokoll (Bl. 15 f. GA) ist festgehalten:

"Die Versammlung war mit 513,00 MEA vertreten und beschlussfähig."