BayObLG - Beschluss vom 17.10.2002
2Z BR 96/02
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 23 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 356
ZMR 2003, 217
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17376/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 265/01

Gültigkeit von Beschlüssen trotz mangelhafter Einberufung der Eigentümerversammlung - Antragsänderung bei Verpflichtungsantrag - Anschluß eines Kachelofens

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 96/02

DRsp Nr. 2002/17982

Gültigkeit von Beschlüssen trotz mangelhafter Einberufung der Eigentümerversammlung - Antragsänderung bei Verpflichtungsantrag - Anschluß eines Kachelofens

»1. Einberufungsmängel führen dann nicht zur Ungültigerklärung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese ohne die Mängel nicht oder anders gefasst worden wären. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Wohnungseigentümer in einer späteren Eigentümerversammlung die Beschlüsse bestätigt haben.2. Der Antrag eines Wohnungseigentümers, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Anschluss eines Kachelofens an den vorhandenen Kamin zuzustimmen, kann im Lauf des Verfahrens dahin abgeändert werden, dass die Verpflichtung von der Einhaltung bestimmter, in einem Sachverständigengutachten für erforderlich erachteter Auflagen abhängig gemacht wird.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 23 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung Nr. 15.