BayObLG - Beschluß vom 02.09.1999
2Z BR 61/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 192
ZfIR 2000, 209
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2702/98
AG Augsburg 3 UR II 4/98 ,

Haftung bei der Umwandlung von Teileigentumseinheiten in Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 61/99

DRsp Nr. 1999/11316

Haftung bei der Umwandlung von Teileigentumseinheiten in Gemeinschaftseigentum

»Werden Teileigentumseinheiten (hier: Kellerräume) während eines Wirtschaftsjahrs in Gemeinschaftseigentum umgewandelt, haftet der bisherige Teileigentümer für die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen nur, soweit sie vor dem Eigentümerwechsel fällig geworden sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 52 Wohnungen, 15 Raumeinheiten im Dachgeschoß, 15 Kellereinheiten und 20 Garagen besteht. Der Antragsgegnerin, die als Bauträgerin die Teilungserklärung vom 20.8.1991 errichtete, gehören mehrere Räume im Dachgeschoß, die zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfen, und mehrere Kellereinheiten. Wegen der in § 7 der Gemeinschaftsordnung (GO) geregelten Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums wird auf den weiteren Senatsbeschluß vom selben Tage (2Z. BR 60/99) Bezug genommen. Nach § 7 Nr. 8 GO gilt die Gesamtjahresabrechnung für die Wohnanlage als Wirtschaftsplan für das darauf folgende Jahr, sofern die Eigentümerversammlung nichts anderes beschließt. § 7 Nr. 11 GO bestimmt: