OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.09.1997
3 Wx 221/97
Normen:
WEG § 29 ; BGB §§ 662 421 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)310c-d
MDR 1998, 35
NZM 1998, 36
OLGReport-Düsseldorf 1998, 27
WE 1998, 265
WM 1998, 663
WuM 1998, 50
ZMR 1998, 104
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf - 290 II 12/96 WEG ,
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1168/96

Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats; Begriff der groben Fahrlässigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 221/97

DRsp Nr. 1997/9107

Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats; Begriff der groben Fahrlässigkeit

1. Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratsaufgaben nach Auftragsrecht. Neben den Beiratsaufgaben können allen oder einzelnen Beiratsmitgliedern ebenso wie jedem Dritten weitere Aufgaben von der Eigentümerversammlung zur Erledigung übertragen werden. Auch in diesem Fall ergibt sich die Haftung aus Auftragsrecht. Mehrere haften als Gesamtschuldner.2. Es ist grob fahrlässig, einem Verwalter entgegen der ausdrücklichen Weisung der Eigentümerversammlung die uneingeschränkte Verfügungsmacht über ein der Eigentümergemeinschaft zustehendes Rücklagenkonto von erheblicher Höhe einzuräumen. Ebenfalls als grob fahrlässige Pflichtverletzung ist es anzusehen, wenn bei der Prüfung der Jahresabrechnung auf die Kontrolle der Kontenbelege verzichtet wird.

Normenkette:

WEG § 29 ; BGB §§ 662 421 ;

Gründe:

I.