SchlHOLG - Beschluß vom 20.03.2000
2 W 140/99
Normen:
WEG § 14 § 16 § 21 § 22 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 634
NZM 2000, 674
OLGReport-Schleswig 2000, 191
WuM 2000, 322
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 55 /98
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 105 II 3 /94

Haftung der Rechtsnachfolgerin eines Wohnungseigentümers; Zumutbarkeit von Rückbaumaßnahmen

SchlHOLG, Beschluß vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 140/99

DRsp Nr. 2000/3789

Haftung der Rechtsnachfolgerin eines Wohnungseigentümers; Zumutbarkeit von Rückbaumaßnahmen

»1. Die Rechtsnachfolgerin eines Wohnungseigentümers, der rechtswidrige bauliche Veränderungen vorgenommen hat, haftet nur auf Duldung ihrer Beseitigung.2. Die Kosten der Beseitigung trägt in diesem Fall die Eigentümergemeinschaft.3. Zur Unzumutbarkeit von Rückbaumaßnahmen.«

Normenkette:

WEG § 14 § 16 § 21 § 22 ;

Gründe

I.

Durch Erklärung vom 25.1.1973 teilte die damalige Eigentümerin das Grundstück in zwei gleichgroße Miteigentumsanteile dergestalt auf, daß mit dem einen das Sondereigentum an dem bereits vorhandenen Einfamilienhaus verbunden war, mit dem anderen das Sondereigentum an einem noch zu errichtenden Einfamilienhaus. Den unbebauten Teil des Grundstücks verkaufte sie am gleichen Tage an die heute noch dort wohnenden Beteiligten zu 1.). Diese ließen auf dem erworbenen Grundstück alsbald einen Flachdachbungalow errichten. Dieser wurde - von der Frenssenstraße aus gesehen - an der linken (westlichen) Seite des vorhandenen Einfamilienhauses nach hinten versetzt an dieses "angebaut" und zwar auf einer Länge von 4 Metern.