BayObLG - Beschluß vom 08.09.2000
2Z BR 47/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 267
ZMR 2001, 47
Vorinstanzen:
LG-München I -- 1 T 18352/99 ,
AG München 481 UR II 747/93 ,

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Verschulden eines gemeinschaftlich beauftragten Unternehmens

BayObLG, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 47/00

DRsp Nr. 2000/9524

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für ein Verschulden eines gemeinschaftlich beauftragten Unternehmens

»Entsteht einem Wohnungseigentümer durch ein Verschulden des von den Wohnungseigentümern mit der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragten Unternehmens ein Schaden, so haften die Wohnungseigentümer dafür dem geschädigten Wohnungseigentümer. Dieser hat sich jedoch ein Verschulden des Unternehmens in Höhe seines Miteigentumsanteils als Mitverschulden anrechnen zu lassen (Bestätigung von BayObLGZ 1992, 146).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 278 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern eine Dachgeschosswohnung gehörte, die diese inzwischen verkauft haben.

Nach einem Eigentümerbeschluss aus dem Jahr 1989 ist der Unterhalt und die Erneuerung der Fenstereinheiten und Balkontüren Sache der jeweiligen Wohnungseigentümer, die auch die Kosten zu tragen haben.