I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, in der den Antragstellern eine Dachgeschosswohnung gehörte, die diese inzwischen verkauft haben.
Nach einem Eigentümerbeschluss aus dem Jahr 1989 ist der Unterhalt und die Erneuerung der Fenstereinheiten und Balkontüren Sache der jeweiligen Wohnungseigentümer, die auch die Kosten zu tragen haben.
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