BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
2Z BR 6/00
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 555
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1375/99
AG Würzburg UR II 16/99 ,

Haftung des Hausverwalters für Schäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 6/00

DRsp Nr. 2000/3824

Haftung des Hausverwalters für Schäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers

»Hat der Verwalter bei Eintritt eines Schadensereignisses im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Notmaßnahmen ergriffen, haftet er nicht wegen eines weiteren Schadens am Sondereigentum, der sich daraus ergibt, daß von ihm nicht Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens ergriffen wurden. Von den getroffenen Maßnahmen muß er den Wohnungseigentümer nicht unterrichten, wenn der Mieter Kenntnis von dem Schadensfall hat.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 675 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Wohnung ist vermietet.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 8.8.1998 und 14.8.1998 wurde in der genannten Wohnung ein Entlüftungsventil für die Hauptwasserleitung, durch die mehrere Wohnungen versorgt werden, undicht; es trat Leitungswasser aus und durchnäßte die Wohnung sowie Wände und Decke im Hausflur. Am 14.8.1998 wurde eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über die Wasserschäden im Hausflur verständigt. Diese veranlaßte daraufhin, daß noch am gleichen Tag das Entlüftungsventil repariert und das ausgelaufene Wasser in der Wohnung der Antragstellerin aufgewischt wurde.