OLG Celle - Urteil vom 12.04.2000
2 U 183/99
Normen:
BGB § 535 § 538 ; ZPO § 296 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 147/99

Haftung des Vermieters auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten - verspätetes Vorbringen

OLG Celle, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 2 U 183/99

DRsp Nr. 2001/6389

Haftung des Vermieters auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten - verspätetes Vorbringen

»1. Zur Haftung des Vermieters auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten.2. Verspätetes Vorbringen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 538 ; ZPO § 296 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die Beklagten als Mieter verurteilt, an den Kläger als Vermieter rückständige Mietzinsen in Höhe von insgesamt 12.927 DM für die Überlassung der in Meine, Bahnhofstraße 3 c, gelegenen Gewerberäume zum Betrieb #######zu zahlen. Davon entfallen 2.367 DM auf die Monate März und April 1998 und 10.560 DM (11 x 960 DM) auf die Monate Juni 1998 bis April 1999.

1. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegenüber dem Anspruch auf restliche Mietzinsen für die Zeit von Juni 1998 bis April 1999 ist schon nicht erheblich, sodass es auf die von dem Landgericht erörterte Frage der Verspätung der Klageerwiderung insoweit nicht ankommt.