BayObLG - Beschluss vom 17.10.2002
2Z BR 82/02
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 § 28 ; BGB § 222 a. F. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 78
OLGReport-BayObLG 2003, 317
ZMR 2003, 216
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 21332/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1049/94

Haftung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage bei Ablauf von Gewährleistungsfristen - Umfang der Entlastung - Verjährungseinrede bei teilweisem Anerkenntnis - Einredeverzicht

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 82/02

DRsp Nr. 2002/17986

Haftung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage bei Ablauf von Gewährleistungsfristen - Umfang der Entlastung - Verjährungseinrede bei teilweisem Anerkenntnis - Einredeverzicht

»1. Der Verwalter haftet den Wohnungseigentümern auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags, wenn er es schuldhaft unterlässt, die Wohnungseigentümer auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuweisen und eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.2. Wird dem Verwalter im Zusammenhang mit der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt, so beschränkt sich die Entlastung auf das Verwalterhandeln, das in der Abrechnung seinen Niederschlag gefunden hat.3. Die Entlastung des Verwalters erfasst nur solche Vorgänge, die bei der Beschlussfassung darüber bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren; abzustellen ist dabei auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer.