OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2003
3 Wx 221/02
Normen:
WEG § 26 ; WEG § 27 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 311
ZMR 2004, 135
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf 25 T 405/01 vom 13.06.2002 AG Langenfeld 35 UR II 36/00 WEG,

Haftung eines für einen bestellten Hausverwalter tätigen Gehilfen / Schadensersatzpflicht des Verwalters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 221/02

DRsp Nr. 2003/6217

Haftung eines für einen bestellten Hausverwalter tätigen Gehilfen / Schadensersatzpflicht des Verwalters

»1. Ein für einen bestellten Hausverwalter tätiger Gehilfe haftet, solange er nicht förmlich als Verwalter bestellt ist, gegenüber den Wohnungseigentümern auch dann nicht, wenn er in Kenntnis der Eigentümergemeinschaft wesentliche Verwaltungstätigkeiten übernimmt. 2. Ein Verwalter macht sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schadenersatzpflichtig, wenn er die an sich von dem gewerblichen Zwischenvermieter an Versorgungsunternehmen zu leistenden Beiträge zu Lasten der Gemeinschaftskasse erbringt. Ein Schadenersatzanspruch kommt allerdings In Betracht, wenn der Verwalter nicht rechtzeitig Rückgriff bei dem gewerblichen Zwischenvermieter genommen hat. Die Kausalität ist von den antragstellenden Wohnungseigentümern darzulegen.«

Normenkette:

WEG § 26 ; WEG § 27 ; BGB § 276 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 war in der Zeit vom 1.1.1997 bis Mai 1999 Verwalterin der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Zuvor hatte die Hausverwaltung B... das Objekt verwaltet. Deren Prokurist B... war zugleich Geschäftsführer bei der Beteiligten zu 2. Diese hatte schon ab Januar 1996 unter dem Namen der B... Hausverwaltung wesentliche Verwaltertätigkeiten übernommen und wurde dafür von dieser bezahlt.