I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt über den Räumen der Antragstellerinnen.
§
Jeder Wohnungseigentümer haftet den übrigen Wohnungseigentümern für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm ... obliegenden Sorgfalts- und Instandsetzungspflichten an deren Sondereigentum ... entstehen. Dies gilt auch für Schäden, welche durch seine Angehörigen, Hausgehilfen, Mieter oder durch sonstige Personen schuldhaft verursacht werden, wenn diese mit seinem Willen die in seinem Sondereigentum stehenden Räume aufsuchen oder sich darin aufhalten. ... Es obliegt ihm der Nachweis, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|