BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 13/94
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)219a-b (Ls)
WE 1995, 92
WuM 1994, 496
ZMR 1994, 277

Haftung eines Wohnungseigentümers für einen Wasserschaden an einer darunter liegenden Wohnung

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 13/94

DRsp Nr. 1994/1744

Haftung eines Wohnungseigentümers für einen Wasserschaden an einer darunter liegenden Wohnung

»1. Bricht ein Eckventil am Waschbecken, so haftet ein Wohnungseigentümer für den in der darunterliegenden Wohnung entstandenen Wasserschaden nur bei Verschulden.2. Die Pflicht, das Sondereigentum so instandzuhalten, daß einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Verpflichtung ein, die Wasserinstallation regelmäßig von einem Fachmann überprüfen zu lassen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt über den Räumen der Antragstellerinnen.

§ 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Jeder Wohnungseigentümer haftet den übrigen Wohnungseigentümern für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm ... obliegenden Sorgfalts- und Instandsetzungspflichten an deren Sondereigentum ... entstehen. Dies gilt auch für Schäden, welche durch seine Angehörigen, Hausgehilfen, Mieter oder durch sonstige Personen schuldhaft verursacht werden, wenn diese mit seinem Willen die in seinem Sondereigentum stehenden Räume aufsuchen oder sich darin aufhalten. ... Es obliegt ihm der Nachweis, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.