LG Duisburg, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 70/01
Haftung für Mängel der Mietsache; konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 24 U 200/01
DRsp Nr. 2002/16000
Haftung für Mängel der Mietsache; konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche
1. Sog. Garantiehaftung im Rahmen eines Mietverhältnisses tritt dann ein, wenn der Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden gewesen ist. Maßgeblich ist dabei nicht, wann der Schaden bei dem Mieter eingetreten ist.2. Tritt im Laufe eines in Vollzug gesetzten Mietverhältnisses ein Mangel auf und hat der Mieter in Kenntnis dieses Mangels die Miete vorbehaltlos in ungekürzter Höhe über einen längeren Zeitraum fortentrichtet, gibt der Mieter (konkludent) zu erkennen, dass er auf Gewährleistungsansprüche verzichten will. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat und dessen Beseitigung verlangt.