OLG Hamburg - Beschluss vom 05.05.2000
4 U 263/99
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 MHG ; BGB § 537 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1321
NZM 2000, 654
OLGReport-Hamburg 2000, 439
WuM 2000, 348
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 184/98

Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 4 U 263/99

DRsp Nr. 2000/5099

Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

»Unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 MHG sind in der Regel nicht geeignet, Gewährleistungsfolgen im Sinne von § 537 BGB auszulösen.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 MHG ; BGB § 537 ;

Gründe:

Die Kl. vermietete der Bekl. mit Vertrag vom 1.6.1981 eine Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus in 20149 Hamburg. Die Wohnfläche wurde in § 1 Nr. 1 des Mietvertrags mit "ca. 190 m2" angegeben. Die monatliche Nettomiete belief sich ursprünglich auf 1.150 DM. Mit Schreiben vom 14.2.1991 machte die Kl. eine Mieterhöhung auf 1.379 DM geltend; den erhöhten Betrag errechnete sie aus einer Miete von 7,26 DM je m2 und einer Wohnfläche von 190 m2 . Die Bekl. stimmte dem Erhöhungsverlangen zu. Mit weiterem Mieterhöhungsverlangen vom 26.4.1994 verlangte die Kl. eine Mieterhöhung auf 1.786 DM auf der Basis von 9.40 DM je m2 und einer Wohnfläche von wiederum 190 m2. Die Bekl. stimmte auch dieser Mieterhöhung zu.

Für die Monate August bis Dezember 1997 nahm die Bekl. Mietkürzungen vor, deren Nachzahlung die Kl. verlangt. Im Wege der Widerklage begehrt die Bekl. Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses, da die Wohnfläche nur 163,5 m2 betrage.