Die Kl. vermietete der Bekl. mit Vertrag vom 1.6.1981 eine Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus in 20149 Hamburg. Die Wohnfläche wurde in § 1 Nr. 1 des Mietvertrags mit "ca. 190 m2" angegeben. Die monatliche Nettomiete belief sich ursprünglich auf 1.150 DM. Mit Schreiben vom 14.2.1991 machte die Kl. eine Mieterhöhung auf 1.379 DM geltend; den erhöhten Betrag errechnete sie aus einer Miete von 7,26 DM je m2 und einer Wohnfläche von 190 m2 . Die Bekl. stimmte dem Erhöhungsverlangen zu. Mit weiterem Mieterhöhungsverlangen vom 26.4.1994 verlangte die Kl. eine Mieterhöhung auf 1.786 DM auf der Basis von 9.40 DM je m2 und einer Wohnfläche von wiederum 190 m2. Die Bekl. stimmte auch dieser Mieterhöhung zu.
Für die Monate August bis Dezember 1997 nahm die Bekl. Mietkürzungen vor, deren Nachzahlung die Kl. verlangt. Im Wege der Widerklage begehrt die Bekl. Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses, da die Wohnfläche nur 163,5 m2 betrage.
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