I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner, der aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 6.11.1992 seit dem 15.11.1994 als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, aus der am 10.6.1997 genehmigten Jahresabrechnung 1996 eine Wohngeldforderung von 2052,61 DM geltend.
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