BayObLG - Beschluß vom 18.03.1999
2Z BR 182/98
Normen:
WEG § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 203
NZM 2000, 52
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4700/98
AG Nürnberg 1 UR II 402/97 ,

Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer Jahre

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 182/98

DRsp Nr. 1999/6306

Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer Jahre

»1. Werden Wohngeldrückstände aus den Abrechnungen früherer Jahre in die Abrechnung eines späteren Jahres als Ausgaben mit einbezogen und wird darüber ein bestandskräftiger Beschluß gefaßt, so stellt dieser eine Grundlage für die Geltendmachung auch der Wohngeldrückstände aus früheren Jahren dar. Ob eine solche Einbeziehung gewollt ist, ist durch Auslegung des Beschlusses über die Jahresabrechnung zu ermitteln.2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß, daß der Erwerber einer Eigentumswohnung für die Rückstände seines Rechtsvorgängers aus früher beschlossenen Jahresabrechnungen hafte, hat die gleiche Rechtswirkung wie eine entsprechende Bestimmung der Gemeinschaftsordnung.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner, der aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 6.11.1992 seit dem 15.11.1994 als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, aus der am 10.6.1997 genehmigten Jahresabrechnung 1996 eine Wohngeldforderung von 2052,61 DM geltend.