OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.1999
22 U 35/99
Normen:
BGB § 164 ; WEG § 1 Abs. 5 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 193
OLGReport-Düsseldorf 2000, 1
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3/98

Handeln des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 35/99

DRsp Nr. 2000/264

Handeln des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Typischerweise handelt der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Erteilung von Aufträgen für Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümer, auch wenn deren Namen nicht genannt werden; das gilt jedenfalls, soweit die Aufträge über kleinere Arbeiten im Rahmen normaler Unterhaltung hinausgehen.2. Die Wohnungsabschlußtüren von Eigentumswohnungen gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Normenkette:

BGB § 164 ; WEG § 1 Abs. 5 § 5 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Kl führte in den Wohnungseigentumsanlagen L- und Sch-Straße in O Schreinerarbeiten aus, u.a. zur Beseitigung von Brandschäden an Wohnungsabschlußtüren, Fenstern und Außentüren. Sie berechnete der Bekl mit 20 Rechnungen vom 24.9.1996 bis 27.2.1997 insgesamt 18.726,51 DM. Die Bekl war bis zum 1.3.1997 Verwalterin der Wohnungseigentumsanlagen. Nach einer Besichtigung der Brandschäden durch den Geschäftsführer der Bekl zusammen mit dem Hausmeister hatte letzterer die Reparaturaufträge nach und nach der Kl erteilt. Die Kl meint, sämtliche berechnete Arbeiten seien ihr im Namen der Bekl in Auftrag gegeben worden. Die Bekl macht hingegen geltend, der Hausmeister habe im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt.